Impressum
Stand vom 28. Dezember 2009
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(gem�� $10 Abs. 3 MDStV)
Cordao de Ouro Braunschweig e.V.
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Satzung:
Cordao de Ouro Braunschweig e.V.
� 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen �Cordao de Ouro Braunschweig e.V.�
2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
� 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der brasilianischen Kultur, insbesondere der Kampfsportart Capoeira. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung und Vermittlung der brasilianischen Kultur sowie sportlicher Übungen und Leistungen im Rahmen der Capoeira. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Bildung der Allgemeinheit zu dienen. Der Verein verhält sich bei der Verwirklichung seines Vereinszwecks politisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts�Steuerbegünstigte Zwecke� der Abgabenordnung und zwar durch Forderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig � er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemä�en Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä�ig hohe Vergütungen begünstig werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
� 3 Mitgliedschaft
2. Der Verein besteht aus
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
� 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder jeder nichtrechtsfähige Verein werden. Die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Antragsteller erkennt damit die Satzung des Vereins als verbindlich an. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
� 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann jederzeit erfolgen und muss mindestens einen Monat vor dem Austritt zum Vierteljahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt mit der Zahlung seiner finanziellen V erpflichtungen gegenüber dem V erein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist und bei groben unsportlichen Verhaltens.
4. Die Beendigung der au�erordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem au�erordentlichen Ehrenmitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
� 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind angehalten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen V eranstaltungen des V ereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die au�erordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Ma�gabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
� 7 Mitgliedsbeiträge
1. Bei Eintritt in den Verein ist die Aufnahmegebühr zu entrichten. Mitgliedsbeiträge sind monatlich zu leisten. Die Höhe der Beiträge, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
2. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
� 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
� der Vorstand
� die Mitgliederversammlung
� 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
� Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
� Entlastung des Vorstandes (im Wahljahr)
� Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)
� Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
� Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
� Entlastung der Kassenwärtin/Kassenwart (im Wahljahr)
� Wahl der Kassenwärtin/Kassenwart (im Wahljahr)
� Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
� Genehmigung des Haushaltplanes
� Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfälle
� Ernennung von Ehrenmitgliedern
� Entscheidung über die Einrichtungen von Abteilungen und deren Leitung
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist Ablehnung.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der 1.V orsitzenden, bei dessen V erhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
� 10 Au�erordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann au�erordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
� das Interesse des Vereins es erfordert, oder
� die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
� 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
- Kassenwart/in.
1. Der Verein wird gerichtlich und au�ergerichtlich durch je zwei der genannten V orstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Einzelvertretungsbefugnis möglich). Eine Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemä�en Neuwahl im Amt.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand zu berichten.
6. Die Organe des Vereins können beschlie�en, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
7. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über � 5000,- hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
� 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
� 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
� 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschlie�lich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich einen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferin/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungericht und beantragen bei ordnungsgemä�er Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/ des Kassenwartes und er übrigen Vorstandsmitglieder.
� 12 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.
� 13 Abteilungen
1. Für die kulturellen und sportlichen Aktivitäten im Verein bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemä� �30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemä�e Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
� 14 Strafbestimmungen
Der V orstand kann folgende Ordnungsma�nahmen gegen die Mitglieder des V ereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins versto�en oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des V ereins
3. Ausschluss gemä� �5 Ziffer 3 der Satzung
� 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder au�erordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie�t, sind die 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/ der 2. Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:
� An den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschlie�lich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
� 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.11.2009 beschlossen worden.
Der Vorstand des Vereins zeichnet wie folgt:
Sabrina Lanko (1. Vorsitzende)
Helmuth Lanko (Kassenwart)
Christiane Rückert (2. Vorsitzende)